girls*unite Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Girls*Unite. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Marburg, Hessen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- der Jugendhilfe und
- internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Bereitstellung einer Online-Plattform, die Inhalte für Mädchen* in Form von Beiträgen aufarbeitet, um durch Aufklärung Empowerment und Resilienz zu stärken. Die Plattform soll zu einer gleichberechtigteren Gesellschaft beitragen, bestehende Angebote von Trägern der Jugendarbeit/-hilfe für Mädchen* im Landkreis Marburg-Biedenkopf in einem Veranstaltungskalender aufzeigen und ein Netzwerk bieten. Des Weiteren soll die Vernetzung von Organisationen der Mädchen*arbeit vorangetrieben werden. Mädchen* sollen ungeachtet ihrer Herkunft, Sexualität, Kultur, Religion und politischer Gesinnung erreicht werden, um ein demokratisches Miteinander zu fördern. Zusätzlich bietet der Verein Beratung für Organisationen im Bereich Mädchen*arbeit, sowie Einzelberatung für die Zielgruppen an.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem*der Antragsteller*in nicht begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung ihrer*seiner Aufnahmegebühr oder ihrer*seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen, außer zu den Veranstaltungen wird zielgruppenspezifisch eingeladen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig ihre*seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren*seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre*seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Verein sieht sich in der Verantwortung, bei Nichtzahlung eine 3-Monatige Zahlungsfrist festzulegen. Bei weiterer Nichtzahlung wird das Mitglied vorübergehend aus dem Verein ausgeschlossen.
- Der Vorstand kann Mitglieder von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreien.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands
- Der Vorstand besteht mindestens aus der*dem Vorsitzenden, seiner*seinem Stellvertreter*in und der*dem Schatzmeister*in. Zusätzlich können zwei weitere Personen als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
- Die*Der Vorsitzende, sein*e Stellvertreter*in und die*der Schatzmeister*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsberechtigung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl ihrer*seines Nachfolgerin*Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der*des Nachfolgerin*Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der*dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ihrer*seinem Stellvertreterin*Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die ihrer*seines Stellvertreterin*Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der*dem Protokollführer*in sowie von der*dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner*seinem Stellvertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben und jederzeit zur Einsicht für Mitglieder freizugeben, sofern dies nicht dem Datenschutz oder dem Schutz gewisser Personen oder Institutionen schadet.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Entscheidungen über allgemeine Angelegenheiten des Vereins,
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist von dem Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mail-Adresse ist zulässig.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seiner*seinem Stellvertreter*in und bei deren*dessen Verhinderung von einer*einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlungen sind in Präsenz, hybrid oder digital durchzuführen, um diese barrierearm gestalten zu können.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der*dem Protokollführer*in und von der*dem Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die*der Vorsitzende des Vorstands und sein*e Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die über die Auflösung des Vereins entscheidende Mitgliederversammlung legt fest, an welche gemeinnützige Organisation das verbleibende Vermögen fallen soll.
- Die Inhalte, das Wissen und die geleisteten Arbeiten (exklusive monetäres Gut) sollen wenn möglich an eine passende Stelle abgegeben werden, sodass dieses dort den Nutzen weiter verbreiten kann.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Marburg, den 28.07.2023